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AGB (Miet­vertrags­be­din­gun­gen)

Der Mieter erkennt die Bedingungen des zu unterzeichnenden Mietvertrags an und mietet zur Benutzung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Grenzüberschreitungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters (Ausnahme: Belgien, Niederlande und Luxemburg). Die Mietpreise schließen ein: Wartungsdienst und Ölverbrauch, Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung.

1. Allgemeines

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mängel übernommen hat. Am Fahrzeug befinden sich keine Unfallschäden.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten. Die unmittelbare Teilnahme an Motorsport-, Demonstrations- oder sonstigen Propaganda-veranstaltungen ist strickt untersagt – bei Zuwiderhandlung wird eine Konventionalstrafe von 5000,- EUR fällig.Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der allgemeinen Fahrsicherheit, des Öl- und Wasserstands sowie des Frostschutzes und Reifendrucks. Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Pflicht zur Benutzung des Fahrtenschreibers hingewiesen.

2. Verschleißschäden

Verschleißschäden gehen zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Kraftfahrzeugs beruhen. Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur während der umseitig genannten Geschäftszeiten der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Unterlässt der Mieter, die Weisung des Vermieters einzuholen, übernimmt der Mieter die Reparaturkosten in vollem Umfang. Reparaturaufträge bedürfen der Zustimmung des Vermieters nicht, sofern die voraussichtlichen Kosten EUR 25,- nicht übersteigen. In diesem Fall ist das defekte Altteil dem Vermieter zurückzugeben. Garantie- und Ersatzansprüche aus der Ausführung der Reparatur werden an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden oder Ansprüche des Mieters. Insbesondere ersetzt der Vermieter dem Mieter keine Folgekosten, falls der Mieter das Kraftfahrzeug infolge eines technischen Mangels nicht nutzen kann.

3. Berechtigte Fahrer

Der berechtigte Fahrer muss seit mindestens drei Jahren im Besitz einer innerhalb der BRD für den gemieteten Fahrzeugtyp gültigen Fahrerlaubnis sein. Fahrberechtigt ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Fahrer.

4. Mietdauer

Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Die Mietverlängerung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und ist in jedem Fall von diesem einzuholen. Bei unberechtigter Weiterbenutzung des Mietgegenstands erlischt der Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Kaskoversicherung). Eine Weitervermietung an Dritte ist unzulässig. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzulässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

5. Kraftstoffkosten

Die Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Diesel-Fahrzeugen ist das Betanken mit Bio-Diesel grundsätzlich untersagt.

6. Umfang der Haftung des Mieters bzw. Fahrers

Bei Unfällen haftet der Mieter dem Vermieter entsprechend den Bedingungen des Mietvertrags ohne Rücksicht auf Verschulden:

Der Mieter haftet je Schadenfall entsprechend der in den Mietpreisen festgelegten Haftungsbegrenzung für unmittelbare und mittelbare Schäden bis zur Summe von 1.000,- EUR bei der Anmietung von Fahrzeugen der Gruppen P1 und P2, bis zur Summe von 1.500,- EUR bei der Anmietung von Fahrzeugen der Gruppe A, B, C, P6 und P7 sowie bis zur Summe von 1.800,- EUR bei der Anmietung von Fahrzeugen der Gruppen D und E. Bei Geltung der Haftungsbegrenzung PLUS verringern sich die Haftungssummen auf 500,- EUR (Gruppen P1, P2), 750,- EUR (Gruppen A, B, C, P6, P7) sowie 900,- EUR (Gruppen D, E). Ausgenommen von jeder Haftungsbegrenzung sind Schäden, welche auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fahruntüchtigkeit gleich welcher Ursache beruhen sowie bei Unfallflucht. Unabhängig von jedweder bestehenden Haftungsbegrenzung im Übrigen haftet der Mieter in voller Höhe für alle durch das Ladegut bzw. bei Park- und Rangiermanövern entstehenden Schäden sowie für Schäden an Fahrzeugaufbauten durch Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße, insbesondere bei Missachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten. Dasselbe gilt, falls das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt wird, der nicht im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist. Abschlepp- und Bergungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Ladegut ist nicht versichert.

6.1 Beweislastregelung

Die Beweislast dafür, dass den Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug trifft, trägt der Mieter selbst.

7. Verhalten bei einem Unfall

Der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet sich bei einem Unfall stets die Polizei zur Ermittlung der Unfallursache hinzuziehen und alle zur Schuldfrage erforderlichen Feststellungen am Unfallort eigenverantwortlich durchzuführen, z. B. Zeugenadressen aufnehmen, Fotos machen u. ä. In keinem Fall unterzeichnet der Mieter ein Schuldeingeständnis ohne Hinzuziehung der Polizei direkt am Unfallort. Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Anschließend ist dem Vermieter eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu übergeben. Der Mieter oder dessen Fahrer sind verpflichtet, die Personaldaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens, sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe, trotz genereller Haftungsbegrenzung, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt.

8. Meldepflicht

Jeder – auch nur geringfügige Schaden – ist dem Vermieter anzuzeigen. Danach hat der Mieter nach den Weisungen des Vermieters zu handeln, andernfalls er sich schadenersatzpflichtig macht. Meldet der Mieter bzw. der Fahrer einen Schaden bzw. einen Verkehrsunfall nicht, so hat der Mieter in jedem Fall der Zuwiderhandlung dem Vermieter eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,- zu zahlen. Die Pflicht tritt neben der Pflicht zur Meldung des Schadens am Fahrzeug.

9. Weitere Vereinbarungen

Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme des Minderkaufleute – §4 HGB) ist.

11. Zur Anmietung bitte mitbringen:

  • Führerschein des Fahrers (mind. 3 Jahre Fahrpraxis)
  • Fahrerkarte für den digitalen Tachograph bei LKW Gruppe D und E (nur gewerbliche Mieter/Fahrer)
  • deutscher Personalausweis, alternativ internationaler Reisepass in Verbindung mit einer behördlichen Meldebescheingung,
  • Kaution per EC-Karte mit Geheimzahl oder Kreditkarte – (kein Bargeld!)

12. Verbindliche Online-Reservierung

Eine verbindliche Online-Reservierung wird also gegenstandslos, sofern das Mietfahrzeug nicht innerhalb einer Stunde nach der vereinbarten Zeit abgeholt oder vom Mieter storniert wird. In diesem Fall belastet der Vermieter die angegebene Kreditkarte mit einer Stornogebühr in Höhe von 30% des gebuchten Miettarifs, mindestens jedoch 30,- EUR als pauschalen Aufwendungseratz. Dem Mieter ist es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein Aufwand entstanden ist oder dieser wesentlich unter der Pauschale liegt. Der Vermieter verzichtet auf weiteren Aufwendungsersatz gegenüber dem Mieter. Kann das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, nicht übergeben werden, verzichtet der Mieter auf weiteren Schadenersatz, sofern den Vermieter oder einen seiner Erfüllungsgehilfen keine grobe Fahrlässigkeit trifft.